AGB - Metallbau Nowicki Essen

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma                                                                                                       Stand: 05.01.2015       
Metallbau Holger Nowicki, Essen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

1.2 AGB und VOB/B, haben Vorrang vor abweichenden, Einkaufs-, Zahlungsbedingungen oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle künftigen Geschäfte. Hierzu bedarf es weder einer nochmaligen gesonderten Vorlage noch eines ausdrücklichen Hinweises.

1.3 Sämtliche Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

2. Angebote / Angebotsunterlagen

2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebotes verbindlich, soweit nicht anderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 An den von uns erarbeiteten urheberrechtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Auftraggeber- gleich aus welchem Anlaß- ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen zurückzugewähren. Sie dürfen Dritten- ohne unsere schriftliche Zustimmung- nicht zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.

2.4. Abweichungen von den Prospekten, Katalogen, Preislisten und in anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der angebotenen Ware und/oder Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.

2.5 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragsnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.6 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.7 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseitig zu bestellen.

2.8 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

2.9 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung

3.1 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.

3.2 Die Schriftformerfordernis ist auch bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages erforderlich.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.2 Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Preise angemessen zu ändern, wenn nachstehende Positionen eine Kostenerhöhung erfahren:

- Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß
- Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen

Die Änderung dieser Kosten werden auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen.

4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten werden tariflich Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Abs.2 VOB/B oder eine Pauschale in Höhe von zehn Prozent des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen. Die Kündigung richtet sich nach § 8 Abs.5 VOB/B.

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB/B.

5.2 Die Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen: die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst. So werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von zwölf Werktagen, verbunden mit Kündigungsdrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen u. Schadenersatzanspruch zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

6. Lieferung, Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätesten jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögern sich die Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft dieser nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

6.3 Sofern vom Kunden keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden, steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch etwaige Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Verzögert sich Durchführung bzw. Abschluss der erforderlichen Arbeiten und Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung auf Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Kunde auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. In einem solchen Fall steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandener Aufwendungen einschließlich des entgangenen Gewinns zu.

7. Abnahme und Gefahrübergang

7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die §§ 7, 12 VOB/B.

7.2 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind längstens innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

8. Gewährleistungen und Schadenersatz

8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgebenden Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB/B, zu rügen.

8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige Vereinbarung nicht statthaft.

8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden sind. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Aufbau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in den Räumen oder Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft.

9.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

9.4 Werden die Waren von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört und unsere Forderungen nicht restlos ausgeglichen sind.

9.5 Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter oder ist er nicht Eigentümer der Hauptsache, tritt er hiermit schon jetzt aus der Veräußerung bzw. Verarbeitung oder dem Einbau entstehende Forderungen gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Forderung aus diesem Auftrag an uns bis zur Tilgung unserer Forderung ab. Wir nehemen ein solches Angebot an.

9.6 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als zehn Prozent, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruch auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

10. Auskunftpflicht

10.1 Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

11. Gerichtsstand

11.1 Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

12. Rechtsgültigkeit

12.1 Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

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